Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anmeldung / Zustandekommen des Vertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Zur Anmeldung schicken Sie einfach das ausgefüllte Anmeldeformular an die angegebene Adresse. Ihre Anmeldung wird dann umgehend schriftlich bestätigt. Durch den Erhalt der der schriftlichen Bestätigung (Teilnahmebestätigung) kommt der Reisevertrag zustande.
Mit der Anmeldung bestätigen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Formblatt zur vorvertraglichen Unterrichtung des Reisenden und die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden zu haben. Rechtliche Grundlage der Teilnahmebedingungen sind §§ 651a-y BGB und Art. 250-252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Zahlungsweise
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung und des Sicherungsscheines gemäß §651k r Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250.- € innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Die Endabrechnung und die Reiseunterlagen erhalten Sie vier Wochen vor Kursbeginn. Es besteht eine Insolvenzversicherung. Der Kundengeldabsicherer ist hier die Touristic-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Telefon +49 40 2442880.
Rücktritt vor Reisebeginn
Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Der Rücktritt ist gegenüber FHC zu erklären
Kündigen Sie den Vertrag oder treten Sie die Reise nicht an, verliert FHC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen können wir eine angemessene pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nach den folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis berechnet: Rücktritt bis 30. Tag vor Abreise 10 %, bis 15. Tag vor Abreise 40 %, bis 7. Tag vor Abreise 50 %, ab 6. Tag vor Abreise 55 %, bei Nichtantritt 75% des Reisepreises. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Ihnen steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder niedriger ist als die Pauschale.
Abweichend von dieser Regelung kann FHC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbarer Vorkehrungen getroffen worden wären. Hinweise zu einem optionalen Abschluss einer Reiserückrittskostenversicherung erhalten Sie mit unserem Bestätigungsschreiben.
Mindestteilnehmerzahl
Für die Sprachreise gibt es keine Mindestteilnehmerzahl. Für die Durchführung des Hockey-, Golf und Tennis-Camps muss jedoch die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen pro Kurs erreicht werden. Sollte die Mindestteilnehmerzahl bis spätestens a4 Wochen vor Reisebeginn nicht erreicht werden, werden Sie unverzüglich informiert und die Zusatzkosten für das Hockey- bzw. Tennis-Camp erstattet. Es steht Ihnen in diesem Fall frei, an der Sprachreise teilzunehmen oder diese kostenfrei zu stornieren. Bei Stornierung wird der einbezahlte Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, erstattet.
Insolvenz-Versicherung
Wir haben für Sie eine Insolvenz-Versicherung bei der Touristic-Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Diese Versicherung beinhaltet die nach §651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden (Versicherten) für die Rückreise entstehen. Im Versicherungsfall garantiert Ihnen der Sicherungsschein zusammen mit den Buchungs- und Zahlungsbelegen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Versicherungen
Teilnehmern, die mit nach England fahren, wird der Abschluss einer Kranken- und Haftpflichtversicherung empfohlen.
Für den Kurs in Florida (USA) müssen alle Teilnehmer haftpflicht- und für die USA krankenversichert sein. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen. FHC bietet eine Reiserücktrittskostenversicherung an, die bei einem Rücktritt vor Reisebeginn die Stornokosten übernimmt, wenn die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden kann. Auch bei einer lebensbedrohenden Krankheit eines im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedes tritt die Reiserücktrittskostenversicherung ein. In beiden Fällen ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Im Versicherungsfall trägt die versicherte Person lediglich 20% der Stornokosten selbst, mindestens jedoch 30 €. Die Versicherungsprämie beträgt für die Reise nach England 30 € und für die Reise nach Florida 60 €. Der Abschluss dieser Versicherung ist nur binnen 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung möglich und kann bequem durch die zusätzliche Überweisung von 30 € (60 € für die Reise nach Florida) getätigt werden.
Ausschluss/Kündigung des Vertrages
Der Veranstalter ist berechtigt einen Teilnehmer von der Sprachreise auszuschließen, sofern er durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses oder das Miteinander in der Gruppe trotz schriftlicher Abmahnung erheblich weiter stört oder gefährdet, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter oder die mitreisenden Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. In besonders schweren Fällen ist eine Kündigung des Reisevertrages auch ohne vorherige schriftliche Abmahnung möglich. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben.
FHC ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Schüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten muss der Schüler tragen. Dem Veranstalter steht ein Kündigungsrecht nicht zu, wenn ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten von FHC entstanden ist. Etwaige Schadenersatz- und Minderungsansprüche wegen Reisemangel bleiben von der obigen Regelung unberührt.
Abhilfeverlangen bei Reisemängel
FHC ist verpflichtet, die gebuchte Pauschalreise frei von Mängeln zu erbringen. Im Falle eines Reisemangels ist der Reisende verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich dem örtlichen Vertreter von FHC anzuzeigen. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von FHC sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen. Er muss jedoch zuvor FHC eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe durch FHC verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wenn FHC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Reisenden weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche zu.
Vertragsübertragung
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkei-ten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, ins-besondere durch (a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, (b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und (c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Verjährung
Ansprüche aus dem Reisevertrag hat der Reisende innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist gegenüber FHC Sprachreisen GmbH geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Tag des vertraglichen Reiseendes. In diese Verjährungsfrist wird nicht die Zeitspanne von der Anmeldung der Ansprüche beim Veranstalter bis zu deren Zurückweisung eingerechnet. Vorrangige Sonderver-jährungen nach § 651p II BGB und deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB sind da-von unberührt.
Beschränkung der Haftung
Für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen FHC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, haftet FHC nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich aus internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Dokumente
FHC informiert im Rahmen seiner vorvertraglichen Unterrichtung über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Für das Beschaffen und Mitführen der vorgeschriebenen Dokumente und Durchführung der vorgeschriebenen Impfungen ist der Reisende selbst verantwortlich. Nachteile bei Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Teilnehmers, ausgenommen FHC hat den Reisenden nicht ausreichend oder falsch informiert.
Fortgeltung
Sollte eine der obigen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt und bestehen fort. Die ungültige Bestimmung soll durch eine dem Sinn und Zweck entsprechende, rechtsgültige Bestimmung ersetzt werden.
Streitschlichtungsverfahren
FHC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass FHC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für FHC verpflichtend würde, informiert FHC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FHC weist für alle Sprachreisenverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und FHC findet deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen FHC ist das Amtsgericht Limburg,
Registernummer: 7 HRB 1421
Dies gilt auch, wenn der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegen ihn nicht bekannt ist.
Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet FHC den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist FHC verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald FHC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss FHC den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss FHC den Reisenden über den Wechsel informieren. FHC muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
Änderung von Vertragsinhalten, die nicht den Reisepreis betreffen
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und von FHC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
FHC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlicher Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von FHC gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von FHC gesetzten Frist ausdrücklich FHC den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte FHC für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten (Minderung des Reisepreises).
Pauschalreiserecht
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen FHC Sprachreisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Hier finden Sie weitere Informationen zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): www.fhc-sprachreisen.de/pauschalreiserecht/
Datenschutz
FHC Sprachreisen respektiert und schützt Ihre Privatsphäre. Was das im Einzelnen für Sie und Ihre personenbezogenen Daten bedeutet, können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte nach dem geltenden Datenschutzrecht,
siehe www.fhc-sprachreisen.de/datenschutzerklaerung/